Gebühren und Kosten
Die ersten drei Übungsstunden sind Schnupperstunden und daher kostenlos. Vereinsmitglieder zahlen 70 € im Jahr oder 7 € im Monat (Schüler zahlen die Hälfte). Die Einnahmen sind für den Verein bestimmt. Die Kosten für Kurse bzw Seminare werden gesondert berechnet. Hier erhalten unsere Vereinsmitglieder einen Nachlass von 50 %. Bitte Impfausweise mitbringen, da nur ausreichend geimpfte Hunde an unseren Übungsterminen teilnehmen dürfen.
Bankverbindung des Hundefreunde-Emsland e.V.
Emsländische Volksbank
BLZ: 266 614 94
Konto: 709 024 200
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Hundefreunde Emsland e.V., gegründet am 18. November 2004. Der Sitz des Vereins ist Meppen/Hüntel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meppen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Anschrift für Schriftverkehr: Andrea Schulte, Mohnstraße 18, 49716 Meppen
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Zweck des Vereins ist die Unterrichtung der Hundehalter über Unterbringung, Fütterung, Pflege und Erziehung, sowie die verkehrsgerechte Ausbildung Ihrer Hunde und Hilfestellung in allen Vereins- und Ausbildungsfragen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Förderung der harmonischen Zusammenarbeit und des Austausches der Mitglieder untereinander, sowie die artgerechte und tierschutzgemäßen Erziehungsmethoden für Hunde:
Wir haben uns für den Weg der positiven Verstärkung entschieden weil...
- sie tierfreundlicher ist
- sie artgerechter ist als eine Ausbildung über Strafe
- sie den neuesten lerntheoretischen Kenntnissen entspricht.
§4 Hundeerziehung und Verhaltensberatung
(1) Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich grundsätzlich bei der Hundeerziehung, -ausbildung und Verhaltenstherapie auf Erziehungshilfen zu verzichten, die Schmerzen und Leiden bei Hunden auslösen. Ausnahmen werden in Absatz 2 geregelt.
(2) Die Verwendung von Stachelhalsbändern, Zughalsbändern ohne Stopp und Erziehungsgeschirren mit Zugwirkung unter den Achseln ist den Mitgliedern verboten. Die Anwendung schmerzhafter Methoden in Ausnahmefällen regelt das Ausbilderteam mit den Mitgliedern, die Absätze 1 und 2 werden hiervon nicht berührt.
§5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden, sobald sie die Satzung anerkennen und den Zweck des Vereins fördern. Die Mitgliedschaft kann jeder Hundefreund- ob mit oder ohne Hund- erwerben. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheiden die beiden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch Unterschrift des gesetzlichen Vertreters zu genehmigen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Kündigung oder durch freiwilligen Austritt, sowie Wegfall der Geschäftsfähigkeit. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an ein Mitglied des Vorstandes.
(1) Hinsichtlich der minderjährigen Mitglieder wird die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben das volle Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu entrichten.
§7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Monats oder Jahresbeiträge erhoben, über deren jeweilige Höhe die Mitgliedsversammlung beschließt. Mitgliedsbeiträge sind monatlich oder jährlich fällig. Monatbeiträge sind jeweils spätestens bis zum 15. eines Monats zu entrichten und Jahresbeiträge innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt.
§8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung „schriftlich einzuladen“. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach erfolgter Beitragszahlung. Die Stimme ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern und 1 Stellvertreter für 3 Geschäftsjahre
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des amtierenden geschäftsführenden Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter/in und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Mitgliederversammlung stimmt ab über geplante Aktivitäten, eventuelle Arbeitsstunden, Veranstaltungen usw. Beurkundung der Beschlüsse 1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom 1 Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Der Vorstand
Der Vorstand ist im Sinne des §26BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- 3. Schriftführer/in
- 4. Kassenwart/in
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Vorlage der Jahresplanung
In den Vorstand können nur natürliche, volljährige Personen gewählt werden. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 (vier) Geschäftsjahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl am Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. Für die Beschlussfassung gelten §§28; 32 des BGB.
§11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf 3 (drei) Jahre gewählten Prüfer und eines Stellvertreters überprüfen die Kassengeschäfte auf ihre rechnerische Richtigkeit. Der Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit den vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung ein Bericht vorzulegen. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss nur mit einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder möglich. Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Abzug aller ausstehenden Rechnungen des Vereins an das Lingener Tierheim. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.